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20. November 2021  (aktualisiert am 22. Juni 2026)

Kamin und Öfen - Umweltverschmutzung und Wartung

von  textbroker | 8 Min. Lesezeit | #Kamin  #Ofen  #Schornstein  #Schornsteinwartung  #Ofenwartung 

Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hat den Besitzern von Eigenheimen einen gehörigen Schrecken eingejagt, sofern im Haus ein Kamin oder Holzofen vorhanden ist. Immerhin gibt es nach Angaben des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks in Deutschland rund 11,2 Millionen dieser Einzelraumfeuerungsanlagen.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die letzte Stufe der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) für Holz- und Kaminöfen. Diese Verordnung legt die Grenzwerte für Emissionen fest und regelt, welche Öfen in Betrieb sein dürfen.

Bundes-Immissionsschutzgesetzes und feste Kleinfeueranlagen in Privathaushalten

Die zunehmende Luftverschmutzung war der Grund, warum die Bundesregierung die erste Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1.BImSchV) überarbeitet und neu gefasst hat. Als eine der Hauptursachen für die Luftbelastung wurden die bereits erwähnten 11,2 Millionen Kamine und Kaminöfen ausgemacht. Viele dieser Einzelraumfeuerungsanlagen sind technisch veraltet und werden obendrein häufig unsachgemäß betrieben.

Deshalb wurden in die neu verfasste BImSchV verschiedene Vorschriften aufgenommen und somit gesetzlich festgeschrieben. Dazu gehört, dass ab dem 01.01.2021 Kamine und Öfen nur noch mit naturbelassenem Holz befeuert werden dürfen. Erlaubt sind:

  • Scheitholz
  • Holzspäne
  • Holzpellets
  • Holzbriketts

Dieses Feuerholz muss zudem ausreichend lange abgelagert sein.

Außerdem sind veraltete Kaminanlagen auszutauschen oder stillzulegen. Bei der Stilllegung reicht es nicht aus, den Kamin oder den Ofen nicht mehr zu benutzten. Beide Feuerstellen müssen für ihren Zweck unbrauchbar gemacht werden, beispielsweise durch Abriss, Zumauern der Feuerstelle oder des Rauchabzugs.

Planen die Hauseigentümer einen Austausch gegen einen modernen Kamin oder Ofen, ist ein festgelegter Stufenplan einzuhalten. Für offene Kamine gilt mit Jahresbeginn 2021, dass diese generell nur noch gelegentlich genutzt werden dürfen. Dass diese Gesetzesvorschriften eingehalten werden, obliegt der Aufsichtspflicht des örtlichen Schornsteinfegers.

Kamin mit Regal für Holz

Was an der Luftverschmutzung durch Kleinfeueranlagen so gefährlich ist

Generell entstehen Asche, Kohlendioxid und Wasser, wird naturbelassenes Holz verfeuert. Die Menge an CO2 entspricht dabei der, die das Holz beim Wachsen aufgenommen hat, weshalb das Heizen mit Holz klimaneutral abläuft. Allerdings sind im Holz auch Verbindungen von Stickstoff, Schwefel sowie Chlor enthalten, wenn auch nur in geringen Mengen. Werden diese Substanzen verbrannt, entstehen Schwefeloxid, Stickstoffoxid und Salzsäure. Überdies erzeugt die Holzverfeuerung Staub, davon gut 90 Prozent als Feinstaub. Feinstaub ist nur unter dem Mikroskop zu erkennen, so klein sind die Partikel. Diese gelangen über die Luft in die Atemwege und dringen bis in die Lungen ein. Feinstaub gilt als Hauptverantwortlicher Verursacher verschiedener, teils rasant zunehmender Erkrankungen.

Vor allem bei chemisch behandelten, zu feuchten oder verfaulenden Hölzern kommt es fast immer zu einer unvollständigen Verbrennung. Dann entstehen auch das extrem toxische Kohlenmonoxid und Methangas. Methangas ist eine Besonderheit, denn es ist maßgeblich an der Klimaerwärmung beteiligt. Seine diesbezüglich schädliche Wirkung ist einundzwanzigfach stärker als die bei einer vergleichbaren Menge Kohlendioxid. Darüber hinaus werden verschiedene organische Verbindungen produziert, darunter auch die als krebserzeugend und erbgutverändernd geltenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK).

Beim Verheizen von lackierten, mit Holzschutzmitteln behandelten oder beschichteten Hölzer können zudem extrem giftige Dioxine sowie Furane entstehen, auch als Seveso-Gift bekannt. Deshalb wurden zur Befeuerung von Kaminen und Öfen folgende Brennstoffe generell verboten:

  • Lackierte, beschichtete, chemisch oder anders behandelte Hölzer.
  • Kunststoffe aller Art
  • brennbarer Hausmüll
  • jede Art von Papier oder Pappe
  • Pflanzenabfälle

Grenzwerte bei der Holzverfeuerung

Wird Holz oder Kohle verfeuert, kann es je nach Wetterlage zu erhöhten Feinstabbelastungen kommen und es besteht die Möglichkeit, dass die Grenzwerte für PAK in der Luft überschritten werden, zumindest zeitweise. Diese Gefahr besteht insbesondere in Wohngebieten, in denen zahlreiche Kamine und Öfen betrieben werden. Dazu ist lediglich eine sogenannte Inversionswetterlage notwendig, ein Wetterphänomen, welches im Herbst und Winter häufiger anzutreffen ist.

Inzwischen hat die EU Grenzwerte zur Feinstaubbelastung festgelegt. Demnach dürfen im Jahresdurchschnitt 40 µg/m3 täglich nicht überschritten werden. An 35 Tagen jährlich wird ein Wert von 50 µg/m3 für nicht länger als 24 Stunden für unbedenklich gehalten. Dem widerspricht die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die diesbezüglich ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte. Laut Aussage der WHO sind die EU-Grenzwerte zu hoch und sollten schnellstmöglich gesenkt werden. Ist dem so, ist es um so alarmierender, dass selbst diese zu hohen Grenzwerte aktuell bei mehr als der Hälfte der Messstationen in Europa regelmäßig überschritten werden.

Unsachgemäße Nutzung von Kaminen und Kaminöfen

Das größte Problem ist aber die oftmals unsachgemäße Verfeuerung in Kaminen und Öfen. Insbesondere in letzteren wird quasi alles verheizt, was brennbar ist. Dazu gehören auch:

  • lackierte oder chemisch behandelte Hölzer,
  • Kunststoffe,
  • mit Kunststoffen beschichtetes Holz,
  • bedrucktes Papier,
  • Holz mit zu hoher Restfeuchte (mehr als 20 %)
  • von Holzfäule befallenes Brennholz
Kamin im Wohnbereich

Fristen und Grenzwerte einhalten

Die politische Führung und Umweltschützer erachten deutlich strengere Grenzwerte als notwendig. In der Richtlinie für erneuerbare Energien 2009/28/ EC ist festgeschrieben, dass ab dem Jahr 2020 mindestens 18 Prozent des Energiebedarfs in Deutschland durch erneuerbare Quellen geliefert werden. Beim Bedarf an Wärmeenergie hat die Bundesregierung im integrierten Klima- und Energieprogramm 14 Prozent als Ziel gesetzt.

Eine Schlüsselrolle spielt hier der örtlich zuständige Schornsteinfeger. Dieser ist nun verpflichtet, in einem Zeitraum von sieben Jahren mindestens bei zwei Terminen Kamine und Öfen zu inspizieren. Auch die Brennstofflagerung fällt in seine Zuständigkeit. Hierbei muss der Schornsteinfeger eine Messung der Restfeuchte beim Brennholz vornehmen. Ist diese zu hoch, müssen Betreiber nach Weisung das Holz trockener lagern und zwischenzeitlich für geeignetes Brennholz sorgen oder die Feuerstelle außer Betrieb nehmen.

Seit Anfang 2025 sind Holz- und Kaminöfen über die 1. BImSchV in zwei Kategorien eingeteilt. Dies sind zum einen alle nach dem 1. Januar 2015 neu installierten Kaminöfen. Zum anderen gibt es noch zwei Kategorien für ältere Holzöfen. Hier unterscheidet die Verordnung nach Öfen, die vor dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden, sowie nach Holzöfen, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 installiert wurden. Für jede Kategorie gelten eigene Grenzwerte und Vorschriften.

Für neue Holz- und Kaminöfen gelten die folgenden Grenzwerte:

  • maximal 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid
  • maximal 0,04 g/m³ Feinstaub
  • Wirkungsgrad mindestens 75 Prozent, für Kachelöfen 80 Prozent

Für die Öfen, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 installiert wurden:

  • maximal 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid
  • maximal 0,075 g/m³ Feinstaub
  • Wirkungsgrad mindestens 75 Prozent, für Kachelöfen 80 Prozent

Für alle älteren Öfen, die vor dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden sind folgende Grenzwerte vorgeschrieben:

  • maximal 4,0 g/m³ Kohlenmonoxid
  • maximal 0,15 g/m³ Feinstaub
  • Wirkungsgrad mindestens 75 Prozent

In jedem Fall ist ein Nachweis der Emissionswerte gegenüber dem Schornsteinfeger erforderlich. Bei modernen Holzöfen gelingt dies über eine Plakette direkt am Ofen oder mit dem Zertifikat des Herstellers. Bei älteren Modellen sind solche Zertifikat teilweise später erstellt worden und stehen beispielsweise als Download auf der Webseite des Herstellers bereit. Ansonsten gibt es die Möglichkeit, eine Abgasprüfung durch den Schornsteinfeger durchführen zu lassen. So gelingt ein individueller Nachweis, dass die Feuerstelle die aktuellen Grenzwerte einhält. Falls nicht, erfolgt eine Stilllegung oder es bleibt die Option der Nachrüstung. Hierfür gibt es Ruß- und Feinstaubfilter oder Katalysatoren, die jedoch mitunter teurer sind als ein neuer Kaminofen.

Reinigungsintervalle bei Kaminen und Öfen

Für Kaminöfen gilt, dass die Reinigungsintervalle von der Nutzungsintensivität abhängig sind. Wird ein Kamin nur selten befeuert, reicht es, wenn der Schornsteinfeger einmal jährlich den Kamin kehrt. Bei regelmäßiger Nutzung der Feuerstelle sind zwei Besuche des Glücksbringers erforderlich, bei täglicher Nutzung drei oder mehr.

Besonderheit offene Kamine

Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass offene Kamine wegen ihrer geringen Energieeffizienz laut Gesetz nur gelegentlich betrieben werden dürfen. Der zuständige Schornsteinfeger ist verpflichtet, die Einhaltung des Gesetztes zu kontrollieren. Stellt er fest, dass ein offener Kamin häufiger betrieben wird, kann dies zu einem Bußgeld führen.

Schlussbemerkungen zu Kaminen und Öfen als Feuerstellen in Privathaushalten

Die urgemütliche Wärme eines mit Holz befeuerten Ofens ist einzigartig. Da die Bundesregierung auf den Einsatz von nachwachsenden Brennstoffen Wert legt, sollten Hausbesitzer und Handwerksbetriebe Kamine und Öfen modernster Bauart in ihre Planungen einbeziehen. Ein Staubfilter oder ein Abscheider lassen sich fast immer nachrüsten. Zudem besteht die Möglichkeit, beispielsweise einen Kachelofen auch an den Heizwasserkreislauf anzuschießen, was die Effizienz deutlich erhöht. Daneben sollten aber immer alternative Energiequellen zusätzlich berücksichtigt werden, insbesondere Wind, Sonne sowie Erdwärme.

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