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24. September 2023  (aktualisiert am 11. Juli 2025)

Bildrechte bei Baustellen und Kundenobjekten – das sollten Handwerker beachten

von  textbroker | 7 Min. Lesezeit | #Referenzfotos  #Bildrechte  #Baustelle  #Kundenobjekte  #Urheberrecht 
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Bauarbeiter mit Schutzausrüstung fotografiert Baustelle mit Smartphone
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: In dieser Metapher steckt viel Wahrheit. Und gerade im Bereich des Handwerks präsentieren Unternehmen die Ergebnisse ihrer Arbeit gerne in Form von Bildern. Mit der Option der digitalen Veröffentlichung – sei es auf Social Media oder der eigenen Webseite – haben sich die Möglichkeiten zur Selbstdarstellung deutlich erweitert.
Gleichzeitig drohen einige Stolperfallen, was die Bildrechte betrifft, die im schlimmsten Fall zu teuren Abmahnungen führen.

Referenzfotos als Werbung für die eigene Webseite und andere Veröffentlichungen

Handwerker und Unternehmen, die Bilder ihrer eigenen Arbeit veröffentlichen möchten, sollten bereits bei der Erstellung der Aufnahmen eine Reihe von Punkten beachten. Dabei geht es zum einen um die Motive und zum anderen um Objekte und Personen, die im Hintergrund sichtbar sind. Die Abbildung von Personen ist immer kritisch. Es gilt das Recht am eigenen Bild, sodass eine Veröffentlichung von Personen ohne deren Einwilligung grundsätzlich unterlassen werden sollte. Zufällig im Hintergrund vorbeilaufende Personen, deren Identität sich nicht feststellen lässt, fallen hingegen nicht unter das Recht am eigenen Bild. Das ist beispielsweise bei Bildern von Bauwerken oftmals nur schwer zu vermeiden. Dennoch ist es sicherer, möglichst nur Fotos ohne Personen zu veröffentlichen.

Bauarbeiter mit Schutzhelm und Warnweste fotografiert Baustellenobjekt mit Smartphone
Bauwerke sind ein weiteres Thema, das unter Umständen für Probleme sorgen kann, wenn sie auf gewerblich genutzten Bildern erscheinen. Bei Bildern, die zu Werbezwecken auf Unternehmenswebseiten veröffentlicht werden, wird in der Regel eine gewerbliche Nutzung angenommen. So sind Nachtaufnahmen des beleuchteten Eiffelturms urheberrechtlich geschützt, und eine gewerbliche Nutzung ist untersagt.
Ein besonderer Punkt im deutschen Recht bei Gebäudefotografien ist die Panoramafreiheit. Sie erlaubt grundsätzlich, dass Gebäude im öffentlichen Raum frei fotografiert werden können, ohne dass das Urheberrecht gilt. Die Voraussetzung ist, dass die Aufnahme aus einem öffentlich zugänglichen Blickwinkel erstellt wird. Aus diesem Grund fallen die immer beliebter werdenden Drohnenaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit. Solche Aufnahmen können also das Urheberrecht verletzen.
Handwerker macht mit seinem Handy Foto von Fliesenspiegel
Weiterhin berühren Fotografien in Innenräumen und Außenbereichen, die nicht zu den eigenen Betriebsliegenschaften gehören, das Hausrecht des Eigentümers. Dies betrifft private Gebäude und Bereiche, weicht also von der Panoramafreiheit ab. Wer als Landschafts- und Gartenbauer den Außenbereich eines Hauses gestaltet und das Ergebnis als Referenz fotografieren möchte, darf dies nicht ohne Einwilligung des Besitzers tun.
Viele Unternehmen präsentieren auch die eigene Belegschaft auf der Webseite. Bei den Mitarbeitenden ist ebenfalls das Recht am eigenen Bild zu berücksichtigen. Ohne Einwilligung ist eine Veröffentlichung also rechtswidrig. Dies gilt ebenfalls für Fotos, auf denen Kunden zu sehen sind.

Urheberrecht: Gesetzliche Regeln bei Fotos

Bilder aus fremden Quellen zu nutzen, beispielsweise dem Internet, ist somit ein absolutes Tabu.
Bei Bildern, die öffentlich zugänglich gemacht werden, sind einige Grundregeln zu beachten. In erster Linie geht es um das Urheberrecht. Es liegt zunächst bei der Person, die das Bild erstellt hat. Zudem erstreckt es sich nicht nur über Fotografien, sondern umfasst auch Grafiken, Logos und ähnliche Darstellungen. Eine Veröffentlichung dieser Bilder ist nur mit Genehmigung des Urhebers erlaubt. Das gilt unabhängig davon, ob die Bilder in digitaler Form veröffentlicht oder für Printmedien jeglicher Art zum Einsatz kommen.
Wer also kein Risiko eingehen will, der veröffentlicht nur eigene Bilder. Die Alternative ist es, sich mit dem Fotografen beziehungsweise Eigentümer der Rechte über die Nutzung der Bilder zu verständigen. Darüber hinaus gibt es Bilddatenbanken im Internet. Hier können die Rechte an Bildern erworben werden, teilweise stehen auch urheberrechtsfreie Bilder zur freien Verfügung.

Beim Marken- und Designrecht drohen weitere Fallen

Besondere Vorsicht gilt bei der Ablichtung von Objekten, die dem Marken- und Designrecht unterliegen. Es gilt in erster Linie für eingetragene Marken und geschützte Designs. Das Spektrum ist sehr umfangreich und reicht von bekannten Logos wie dem Stern von Mercedes-Benz bis zum Farbton, den die Telekom benutzt. Handwerker und Unternehmen, die ihre eigene Arbeit ablichten, sind in unterschiedlichsten Situationen davon betroffen. Ein Glaser beispielsweise, der als Referenz für seine Arbeit das Schaufenster eines Sportartikelhändlers ablichtet, fotografiert die Auslage des Ladengeschäfts mit. Hier befinden sich wahrscheinlich zahlreiche geschützte Logos von Nike, Adidas oder Puma. Solche Aufnahmen gilt es aufgrund des Markenrechts zu vermeiden. Eine Veröffentlichung mit gewerblichem Hintergrund, worum es sich bei Werbung für das eigene Unternehmen handelt, kann Abmahnungen und Klagen nach sich ziehen.

Frau schaut durch ein Schaufenster

Rechtliche Absicherung per schriftlicher Zustimmung

In allen Fällen, in denen eine Aufnahme das Urheberrecht oder das Recht am eigenen Bild betrifft, ist es sinnvoll, sich in schriftlicher Form abzusichern. Das gilt für alle Situationen, in denen fremde Personen oder Objekte auf dem Bild zu sehen sind oder die Fotos aus fremder Quelle stammen. Wichtig ist eine Vereinbarung weiterhin, wenn eigene Mitarbeitende auf den Bildern zu sehen sind. Oftmals vergessen Unternehmen, sich in diesem Punkt abzusichern, da innerhalb des Betriebs ein gutes Klima herrscht. Jedoch können Angestelltenverhältnisse im Unfrieden enden, und dann drohen Klagen, wenn die Bildrechte von ehemaligen Mitarbeitenden verletzt wurden.

Ähnliches gilt für den Datenschutz. Seit dem Jahr 2018 gilt in der Europäischen Union die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Personen garantiert. Gerade Unternehmen müssen aufpassen, denn Verletzungen sorgen für enorme Bußgelder. Mitunter ist es möglich, dass Bilder Rückschlüsse auf persönliche Details von Personen erlauben. Das betrifft nicht nur die Identität anhand einer direkten Abbildung der Person, sondern auch sekundäre Informationen. Ist auf dem Foto beispielsweise die Wohnung zu sehen, und persönliche Gegenstände geben Auskunft über Details der Bewohner, dann kann eine Verletzung der DSGVO vorliegen. Aus Gerichtsentscheiden zum Datenschutz geht hervor, wie eng die Grenzen für Unternehmen sind. So wurde in einem konkreten Fall entschieden, dass Kunden in einem Friseursalon nicht davon ausgehen müssen, während der Dienstleistung gefilmt zu werden und diese Aufnahmen dann später auf den sozialen Medien als Referenzvideo zu finden.

Aus diesem Grund ist es wichtig, bei jedem Bild, das Personen zeigt, eine Einverständnis zur Nutzung und Weiterverarbeitung einzuholen. Dabei ist es sinnvoll, abzusprechen, für welche Zwecke die Bilder verwendet werden. So ist ein Hinweis auf den Ort der Veröffentlichung wichtig, beispielsweise die eigene Firmenwebseite oder Social Media. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt einen Mustertext für solche Situationen bereit. Somit können Handwerker schnell für Rechtssicherheit sorgen.

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