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21. Juli 2023  (aktualisiert am 11. Juli 2025)

Was ändert sich durch die neue Ersatzbaustoffverordnung?

von  Ulrich Wolf | 5 Min. Lesezeit | #Ersatzbaustoffverordnung  #EBV  #Ersatzbaustoffe  #bundeseinheitlich  #ZDB 

Schon seit etwa 15 Jahren ist eine „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“, kurz „Ersatzbaustoffverordnung“ (EBV) in der Diskussion. Nach einem ersten Entwurf im Jahr 2017 ist die EBV nun also fertig, schon vor Inkrafttreten einmal novelliert, und sie soll dann ab dem 1. August 2023 gelten. Was steht drin, worum geht es genau und was bedeutet das alles für die Bauunternehmer?

Worum geht’s in der EBV?

Bei jedem Abriss, Umbau, Rückbau, Neu- und Ausbau eines Gebäudes entstehen tonnenweise mineralische Abfälle, zum Beispiel als Bodenaushub oder Bauschutt, die sich in der Regel problemlos wiederverwenden lassen. Die Verwertung dieser Bauabfälle wurde bisher – mehr oder weniger gut -von den einzelnen Bundesländern geregelt.

Die ab 1. August 2023 gültige EBV soll dies ändern, indem sie die gültigen landesspezifischen Vorgaben durch eine bundeseinheitliche Regelung ersetzt - der Gesetzgeber (und auch die Verbände) erhoffen sich so mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Wichtiges Ziel des Ganzen ist eine stärkere Akzeptanz von Ersatzbaustoffen und ihre (höherwertige) Verwendung als Recycling-Baustoff. Die ökonomische Verwendung von Ersatzbaustoffen und Bodenmaterialien soll Bauprojekte darüber hinaus auch wirtschaftlicher machen.

Die neue Verordnung legt im Geiste des Gesundheitsschutzes außerdem fest, welche Ersatzbaustoffe für welche Bauvorhaben geeignet sind und welche Grenzwerte für Schadstoffe eingehalten werden müssen, um eine Gefährdung von Mensch und Umwelt, speziell bei erdnahen Anwendungen, zu vermeiden. Die neue Verordnung ist allerdings auch eine Antwort auf die zunehmende Ressourcenknappheit bei gleichzeitig steigender Nachfrage, Stichwort Sand und Gips. Eine bessere und häufige Abfallverwertung ist natürlich auch im Sinne des im Moment stark gefragten kreislauffähigen Bauens (Cradle-to-Cradle).

Ein Haufen Schutt auf einer Baustelle

Welche Baustoffe sind denn im Detail gemeint?

Nach § 2 Ersatzbaustoffverordnung sind mit mineralischen Baustoffen die gemeint, die als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen oder bei Baumaßnahmen anfallen. Außerdem müssen sie entweder direkt oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet sein.

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(Relevante Baustoffe sind:

Steinkohlenkessel- und Steinkohlenflugasche, Hausmüllverbrennungsasche, Sande aus Hütten und Gießereiresten, Schmelzkammergranulat, Recycling-Baustoff, Baggergut, Gleisschotter, Ziegel- und Bodenmaterial, Hochofenstück, Stahlwerks- und Gießerei-Kupolofen-Schlacken)

Wo genau können Ersatzbaustoffe eingesetzt werden?

Zunächst spricht die EBV von „technischen Bauwerken“. Darunter sind solche Anlagen zu verstehen, die mit dem Boden verbunden sind wie etwa Bahnbauwerke, Straßenbauwerke, Parkplätze, Baugruben oder Lärm- und Sichtschutzwälle. Konkrete Einsatzgebiete der Ersatzbaustoffe sind zum Beispiel Straßenunterbauten sowie Frost- und Schottertragsschichten im Oberbau von Straßen, Tragschichten unter Industriebauten und unter (Verkehrs-)Flächen mit Schwerlastverkehr wie Lagerhallen oder Logistikzentren oder auch Erdwälle etwa in Form von Sicht- oder Lärmschutzwällen genauso wie für Dammbauten, Anschüttungen und Anrampungen von Brücken.

Wer ist wann von der Verordnung betroffen?

Im Wesentlichen sind von der EBV Unternehmen betroffen, die sich zwei Gruppen zuordnen lassen:

Zum einen sind das Unternehmen, die die Ersatzbaustoffe selbst herstellen, also solche mit Anlagen zur Aufbereitung von Recycling-Baustoffen oder zur Abfallverbrennung. Auch Entsorgungsbetriebe und metallerzeugende Industriebetriebe gehören dazu.

Zum anderen betrifft es die Verwender von Ersatzbaustoffen: Hochbaubetriebe, Handwerksbetriebe, Straßenbaufirmen, Tiefbaubetriebe. Weitere Beteiligte sind zum Beispiel Umweltlabore, Abfallbehörden, Architekten-, Ingenieur- und Planungsbüros sowie Deponiebetreiber.

Für alle gleich ist das Inkrafttreten der EBV zum 1. August 2023, ab dann sind die Vorgaben der Verordnung verpflichtend. Das gilt auch für die vielen Bauvorhaben, die jetzt schon in Planung sind: Die Vorgaben müssen beachtet werden! Nur in wenigen Fällen gelten erweiterte Übergangsfristen.

Baustellenfahrzeuge auf einer Baustelle

Wird nun alles besser?

Vor allem Vertreter des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes (ZDB) üben Kritik an der neuen EBV. Zwar heißen alle Funktionäre es grundsätzlich gut., dass es nun endlich eine bundeseinheitliche Regelung gibt, was es vor allem für Betriebe, die an Landesgrenzen ansässig sind, wesentlich einfacher macht. Allerdings sei es ein großer Fehler, dass Ersatzbaustoffe rein rechtlich als „Abfall“ gelten, obwohl sie güteüberwacht aufbereitet und auf alle möglichen Schadstoffe geprüft werden. Um die Akzeptanz bei Planern und Bauherren wirklich zu erhöhen, wäre eine Einstufung als Bauprodukt dringend nötig.

Auch die im Vergleich zum ersten Gesetzentwurf aus 2017 zum Teil nochmal gesenkten Schadstoffgrenzwerte sorgen für Kopfschütteln in der Branche. So können ab 1. August einige Ersatzbaustoffe, die bisher problemlos zu verwenden sind, aufgrund dann zu hoher Schadstoffwerte nicht mehr verbaut werden und sind teuer zu entsorgen. Und wie in Deutschland mittlerweile üblich, wird das neue Regelwerk durch Nachweispflichten begleitet, die das ganze Unterfangen vom „Deutschland-Tempo“ zumindest in der Baubranche ernsthaft in Frage stellen.

Portrait Ulrich Wolf

Ulrich Wolf

Ulrich Wolf gehört zum Management Programm der Fachzeitschrift bmH bauen mit Holz im Kölner Bruderverlag. Seit 25 Jahren arbeitet der ausgebildete Zimmerer als Redakteur für verschiedene Fachzeitschriften aus dem Bau-, Ausbau- und Do-it-yourself-Bereich. Knapp zehn Jahre lang betrieb er eine Agentur, die Foto- und Videoproduktionen sowie Fachtexte für Redaktionen und Unternehmen aus diesen Fachbereichen realisierte.

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