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15. September 2026  (aktualisiert am 15. September 2026)

Was ist neu beim Gebäudeenergierecht? Stand: August 2026

von  Redaktion Holzbau Fachhandel | 9 Min. Lesezeit | #GEG  #GModG  #Gebäudeenergie  #Gebäudeenergierecht  #Neubau 

Das Gebäudeenergierecht hat sich seit 2023 mehrfach verändert. Auf die Verschärfung des Neubaustandards folgten neue Vorgaben für den Heizungstausch. Seit dem 29. Juli 2026 gilt nun das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) weiterentwickelt und vor allem die Anforderungen an die Wärmeversorgung neu ordnet. Was gilt heute für Neubau, Bestand und Heizungstausch – und was müssen Planer, Architekten und ausführende Betriebe wissen?

Vom GEG zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Ein Bauplan und ein Tablet mit Energiekennwerten für ein Haus. Im Hintergrund ein Haus mit moderner Holzfassade.
Das Gebäudeenergiegesetz trat am 1. November 2020 in Kraft. Bereits zum 1. Januar 2023 wurde es umfassend geändert. Eine wesentliche Neuerung war damals die Verschärfung des energetischen Standards für Neubauten: Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf wurde von zuvor 75 auf 55 Prozent des entsprechenden Referenzgebäudes reduziert.

Eine weitere wichtige Änderung folgte 2024 mit den Vorgaben für den Einbau neuer Heizungen. Die sogenannte 65-Prozent-Regel verlangte für neu eingebaute Heizungen einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien.

Seit dem 29. Juli 2026 gilt nun das Gebäudemodernisierungsgesetz. Es führt das bisherige Gebäudeenergiegesetz in geänderter Form fort und verändert insbesondere die Vorgaben für die Wärmeversorgung. Die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten bleiben dagegen grundsätzlich bestehen.

Der Neubaustandard 55 bleibt bestehen

Für neu zu errichtende Gebäude bleibt der energetische Standard auf dem bisherigen Niveau. Bei Wohngebäuden darf der Jahres-Primärenergiebedarf weiterhin höchstens 55 Prozent des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes betragen. Auch für Nichtwohngebäude gelten entsprechende Anforderungen.

Damit bleibt der Effizienzstandard 55 eine zentrale Größe bei der Planung von Neubauten. Für Planer und ausführende Unternehmen bedeutet das: Gebäudehülle und Anlagentechnik müssen weiterhin als Gesamtsystem betrachtet werden.

Eine gut gedämmte und wärmebrückenoptimierte Gebäudehülle, eine hohe Luftdichtheit sowie eine effiziente Anlagentechnik können wesentlich dazu beitragen, die Anforderungen wirtschaftlich zu erfüllen. Gerade im Holzbau bieten vorgefertigte und präzise geplante Bauteile hierfür gute Voraussetzungen.

Vereinfachtes Nachweisverfahren bleibt möglich

Für bestimmte neu zu errichtende Wohngebäude steht weiterhin ein vereinfachtes Nachweisverfahren zur Verfügung. § 31 GModG regelt dafür konkrete Voraussetzungen und verweist auf die in Anlage 5 festgelegten Anforderungen.

Das Verfahren kann die energetische Nachweisführung vereinfachen, wenn das Gebäude die vorgegebenen Bedingungen erfüllt. Wer von den dort festgelegten Kombinationen aus Gebäudehülle und Anlagentechnik abweichen möchte, kann weiterhin das reguläre Nachweisverfahren nutzen.

Für die Planungspraxis bleibt damit die Wahl zwischen einem vereinfachten Verfahren für geeignete Gebäude und einer individuellen energetischen Berechnung möglich.

Ein Mann studiert einen Plan vor einer Heizung und einem Wärmetauscher.

Die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen ist entfallen

Die wohl größte Änderung gegenüber dem GEG der Jahre 2024 bis 2026 betrifft die Heizungsanlage. Die bisherige Vorgabe, dass eine neu eingebaute Heizung grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen muss, ist mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen. Damit ist die Auswahl der Heiztechnik wieder stärker technologieoffen.

Grundsätzlich können neben Wärmepumpen, Wärmenetzen, Biomasseanlagen und Hybridlösungen auch wieder Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen eingebaut werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass fossile Brennstoffe dauerhaft ohne weitere Anforderungen eingesetzt werden können.

Für neue fossile Heizungen gelten künftig steigende Anforderungen

Wer nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss künftig schrittweise steigende Anteile bestimmter klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen.

Ab 2029 müssen mindestens zehn Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus den im Gesetz genannten klimafreundlichen Brennstoffen stammen. Ab 2030 steigt der Anteil auf 15 Prozent, ab 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent.

Das Gesetz berücksichtigt dabei unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grünen, blauen, orangen und türkisen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Die Vorgaben können unter bestimmten Voraussetzungen auch durch andere technische Lösungen, beispielsweise Solarthermie, Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung, erfüllt werden.

Für Eigentümer und Planer bedeutet das: Auch wenn der Einbau einer fossilen Heizung wieder möglich ist, sollte die langfristige Entwicklung der Energieversorgung bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Die kommunale Wärmeplanung bleibt wichtig

Auch nach dem Wegfall der 65-Prozent-Regel bleibt die kommunale Wärmeplanung für viele Bau- und Sanierungsprojekte relevant.

Sie gibt Auskunft darüber, wie sich die Wärmeversorgung eines Gebietes perspektivisch entwickeln soll und welche Rolle beispielsweise Wärmenetze spielen können. Bei der Entscheidung über ein neues Heizsystem sollte deshalb nicht nur der aktuelle Zustand eines Gebäudes betrachtet werden. Auch die zukünftige lokale Wärmeversorgung kann für die Planung von Bedeutung sein.

Gerade bei größeren Sanierungen und Neubauprojekten lohnt sich deshalb ein Blick auf die vorhandene beziehungsweise geplante Infrastruktur.

Erneuerbarer Strom kann weiterhin berücksichtigt werden

Auch Photovoltaik bleibt ein wichtiger Baustein bei der energetischen Gebäudeplanung. Strom aus erneuerbaren Energien, der in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit einem Gebäude erzeugt wird, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für gebäudenahe Stromerzeugung.

Damit bleibt es sinnvoll, Photovoltaik nicht erst nachträglich zu betrachten. Dachform, Ausrichtung, Haustechnik, Wärmepumpe und Stromverbrauch können bereits in der Entwurfsphase gemeinsam geplant werden.

Großwärmepumpen in Wärmenetzen

Eine weitere Regelung betrifft die energetische Bewertung von Wärmenetzen. Für bestimmte Großwärmepumpen, die Wärme für ein Wärmenetz bereitstellen, gelten besondere Vorgaben für die Bewertung des eingesetzten Stroms.

Damit wird der zunehmenden Bedeutung großer Wärmepumpen für die Dekarbonisierung von Wärmenetzen Rechnung getragen. Für Planer ist dies insbesondere bei größeren Quartiersentwicklungen und bei Gebäuden interessant, die an ein Wärmenetz angeschlossen werden sollen.

Ein Team von 4 Architekten und Planer diskutieren einen Bauplan.

Die Innovationsklausel bleibt erhalten

Auch die Möglichkeit, bestimmte Anforderungen über alternative Nachweise zu erfüllen, bleibt bestehen. Die Innovationsklausel ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den regulären Anforderungen, wenn stattdessen beispielsweise die Treibhausgasemissionen des Gebäudes begrenzt und weitere gesetzliche Bedingungen eingehalten werden.

Die Regelung gilt nach dem neuen Recht bis zum 31. Dezember 2030. Für innovative Bau- und Energiekonzepte kann sie interessant sein. Sie ist allerdings an konkrete Voraussetzungen und ein entsprechendes behördliches Verfahren gebunden und ersetzt keine sorgfältige energetische Planung.

Förderung und gesetzliche Mindestanforderungen sind nicht dasselbe

Eine wichtige Änderung gegenüber dem ursprünglichen Artikel betrifft die Förderung. Die damalige Aussage, dass ein Neubau im Effizienzhaus-55-Standard grundsätzlich nicht mehr förderfähig sei, ist heute nicht mehr richtig. Die KfW hat die Förderung für Effizienzhaus-55- beziehungsweise Effizienzgebäude-55-Neubauten Ende 2025 befristet wieder eingeführt. Die Förderung wurde 2026 verlängert und kann längstens bis zum 31. Dezember 2026 beziehungsweise bis zur Ausschöpfung der dafür bereitgestellten Bundesmittel genutzt werden.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen gesetzlichem Mindeststandard und Förderstandard: Dass ein Gebäude die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, bedeutet nicht automatisch, dass dafür eine Förderung gewährt wird. Förderprogramme haben eigene technische und formale Voraussetzungen.

Da Förderbedingungen und verfügbare Mittel zeitlich begrenzt sind, sollten Bauherren und Planer vor einer Förderentscheidung immer die aktuell geltenden Bedingungen des jeweiligen Programms prüfen.

Welche Rechtslage gilt für laufende Projekte?

Für Bauvorhaben, die sich über einen längeren Zeitraum entwickeln, sind die Übergangsvorschriften besonders wichtig.

Ein großes Holzbau-Element wird mit einem Kran zu einem zu sanierenden älteren Haus gehoben.
Grundsätzlich gilt für Vorhaben, bei denen der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt ist, weiterhin die damals geltende Rechtslage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben kommt es je nach Verfahren auf den Zeitpunkt der Kenntnisgabe beziehungsweise bei bestimmten genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben auf den Beginn der Bauausführung an.

Für Bauherren besteht unter bestimmten Voraussetzungen außerdem die Möglichkeit, auf die Anwendung des neuen Rechts zu verlangen, solange über den Bauantrag beziehungsweise den entsprechenden Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.

Für die Praxis bedeutet das: Bei länger laufenden Projekten sollte eindeutig dokumentiert sein, welche Rechtsgrundlage für das jeweilige Vorhaben gilt. Das betrifft insbesondere Projekte, deren Planung bereits vor dem Wechsel zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz begonnen wurde.

Was bedeutet das für den Holzbau?

Für den Holzbau ändert sich durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz nicht die grundsätzliche Bedeutung einer leistungsfähigen Gebäudehülle. Ein niedriger Energiebedarf beginnt weiterhin bei der Planung des Gebäudes. Dämmung, Wärmebrücken, Luftdichtheit und Fenster müssen ebenso berücksichtigt werden wie Heizung, Lüftung und Stromerzeugung.

Gerade bei Holzrahmen- und Holztafelbauweisen können hohe Dämmstandards mit vergleichsweise schlanken Konstruktionen kombiniert werden. Die Vorfertigung ermöglicht zudem eine präzise Herstellung von Bauteilen und kann dabei helfen, die geplante energetische Qualität zuverlässig auf die Baustelle zu übertragen.

Auch bei Sanierungen bietet der Holzbau interessante Möglichkeiten. Vorgefertigte Fassaden- und Dämmelemente können beispielsweise eingesetzt werden, um bestehende Gebäude energetisch zu verbessern. Entscheidend ist dabei immer die objektspezifische Planung – einschließlich Bauphysik, Feuchteschutz, Brandschutz und statischer Anforderungen.

Was kommt als Nächstes?

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ist die Entwicklung des Gebäudeenergierechts nicht abgeschlossen. Die Anforderungen müssen weiterhin an europäische Vorgaben und die langfristigen Klimaziele angepasst werden. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie sich die Wärmeversorgung, die kommunale Wärmeplanung und die verschiedenen Förderprogramme weiterentwickeln.

Für die Baupraxis bedeutet das: Die energetische Qualität eines Gebäudes bleibt ein wesentliches Planungsthema. Gleichzeitig ist die Wahl der technischen Lösung wieder stärker technologieoffen.

Für Planer, Architekten und ausführende Unternehmen wird deshalb eine ganzheitliche Betrachtung immer wichtiger. Gebäudehülle, Konstruktion, Dämmung, Wärmeversorgung, Photovoltaik und die langfristige Nutzung des Gebäudes sollten möglichst früh gemeinsam betrachtet werden.

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz schafft dabei mehr Wahlmöglichkeiten bei der Wärmeversorgung. Die Anforderungen an energieeffiziente Gebäude bleiben jedoch bestehen. Wer diese beiden Aspekte bereits in der frühen Planungsphase zusammenführt, schafft die Grundlage für Gebäude, die nicht nur heute die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch langfristig wirtschaftlich und zukunftsfähig bleiben.

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Redaktion Holzbau Fachhandel

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